Es können somit keine Mehrkosten für die Unterkunft in E.________, höchstens Mehrkosten für eine Hauptmahlzeit sowie die Fahrkosten zwischen Arbeits- und Wohnort berücksichtigt werden. Bezüglich der Fahrkosten kann festgestellt werden, dass die von der Steuerverwaltung berücksichtigten Fahrkosten in der Höhe von CHF 4'260.--, bestehend aus Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel von CHF 3'560.-- (ein GA der SBB, 2. Klasse, Erwachsene) und einer Fahrradpauschale von CHF 700.-- (vgl. zum Ganzen BGer 2C_745/2017 vom 21.9.2017) nicht zu beanstanden sind.