Dies bedeutet, dass kein berufsbedingter Abzug für Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthalts, sondern grundsätzlich bloss die berufsbedingten Abzüge für Verpflegungsmehrkosten und Fahrkosten zur Anwendung gelangen. Es können somit keine Mehrkosten für die Unterkunft in E.________, höchstens Mehrkosten für eine Hauptmahlzeit sowie die Fahrkosten zwischen Arbeits- und Wohnort berücksichtigt werden.