4.5 Unter diesen Umständen hat die Steuerverwaltung die tägliche Rückkehr an den Wohnort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu Recht als möglich und zumutbar angesehen. Damit sind die Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt der Rekurrentin nicht beruflich notwendig gewesen und stellen deshalb keine Gewinnungskosten dar. Es handelt sich um Aufwendungen für die private Lebenshaltung, welche laut dem vorstehend Ausgeführten nicht abziehbar sind. Dies bedeutet, dass kein berufsbedingter Abzug für Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthalts, sondern grundsätzlich bloss die berufsbedingten Abzüge für Verpflegungsmehrkosten und Fahrkosten zur Anwendung gelangen.