In (formelle) Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkung entfaltet (VGE 100.2010.280/281 vom 24.3.2011, in StE 2011 B 25.6 Nr. 59 E. 1.2 sowie die dort aufgeführte Rechtsprechung und Literatur). Dies hat auch zur Folge, dass eine steuerpflichtige Person eine einmal entschiedene Frage in jeder Steuerperiode wiederum mit allen Rechtsmitteln