Für periodische Steuern gilt, dass in früheren Steuerperioden getroffene Taxationen für spätere Veranlagungen grundsätzlich keine Verbindlichkeit haben. Jede Veranlagung stellt ein eigenes, von früheren Veranlagungen weitgehend unabhängiges Verfahren dar, in welchem die Behörden sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage – ohne neue Erkenntnisse oder Fakten – vollumfänglich neu beurteilen dürfen.