vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 5.2.2017, S. 1). Tatsächlich hat die Steuerverwaltung in der Veranlagungsverfügung pro 2013 (Steuerdossier, pag. 41) die Verneinung des Abzugs betreffend die Berufskosten für auswärtigen Wochenaufenthalt folgendermassen begründet: "Mehrkosten für auswärtiger Wochenaufenthalt nicht gewährt (Arbeitsweg +/- 1 Stunde)". Entgegen der Ansicht der Rekurrenten hat die Steuerverwaltung damit allerdings nicht gesagt, dass ein Weg von mehr als einer Stunde nicht zumutbar sei.