-8- E.________. Unter der Woche bewohnte die Rekurrentin, die als Finanzchefin mit einem 100 %-Pensum bei der G.________ tätig war (vgl. Formular 6 der Steuererklärung pro 2013; Steuerdossier, pag. 6; Ernennungsschreiben vom 29.9.2004, S. 1; Steuerdossier, pag. 125), eine Eigentumswohnung in E.________ (Steuerdossier, pag. 65). Den Abzug für auswärtigen Wochenaufenthalt begründeten die Rekurrenten insbesondere damit, dass der Rekurrentin die tägliche Rückkehr an den Wohnort D.________ nicht zumutbar wäre. Dies ist im Folgenden zu prüfen.