Gelingt der Beweis nicht, trägt die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 133 II 153 E. 4.3; Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]), die darin bestehen, dass die entsprechenden Kosten steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden. 4. Im hier interessierenden Steuerjahr 2013 waren der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrenten unstreitig in der Einwohnergemeinde D.________ und der Arbeitsort der Rekurrentin in