Wie bei allen abziehbaren Berufskosten muss es sich um Aufwendungen handeln, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Art. 2 Abs. 1 BKV und Art. 1 Abs. 1 VBK). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen sie wesentlich durch ein beruflich begründetes oder Erwerbszwecken dienendes Handeln verursacht oder bewirkt werden, mit der Folge, dass nicht alle irgendwie mit der Einkommenserzielung in Zusammenhang stehenden Kosten steuerlich unbegrenzt abziehbar sind.