in der hier noch anwendbaren bis 31.12.2015 gültigen Fassung [AS 1993 1363]). Für den Weg zwischen Wochenaufenthaltsort und Wohnort ist wiederum grundsätzlich auf die Kosten des öffentlichen Verkehrs abzustellen. Wenn für diesen Weg ein privates Fahrzeug benutzt wird, können auch diese Kosten nur abgezogen werden, sofern kein zumutbares öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Abzugsfähig ist nur der Aufwand für eine wöchentliche Heimkehr an den Wohnort (vgl. Bruno Knüsel, a.a.O., N. 21 zu Art. 26 DBG; Leuch/Nanzer in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 31 zu Art. 31 StG).