Vielmehr wird davon ausgegangen, dass nur die Kosten für den öffentlichen Verkehr notwendig sind. Wer sich aus persönlichen Gründen mit einem privaten Verkehrsmittel an den Arbeitsplatz begibt, hat grundsätzlich nur Anspruch auf Abzug der Kosten, die ihm bei Benützung des öffentlichen Verkehrs anfallen würden (vgl. Knüsel/Suter in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 8 zu Art. 26 DBG). Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wochenaufenthaltsort und Arbeitsstätte können bei öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden (Art. 7 Abs. 1 BKV; aArt.