Die zu berücksichtigenden Berufskosten fallen vor oder nach der eigentlichen Arbeit an. Sie sind abzugrenzen von Auslagen, die den Arbeitnehmenden während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen. Solche Spesen sind grundsätzlich von der Arbeitgeberin zu ersetzen (vgl. Art. 327a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) und werden entweder gestützt auf die tatsächlich entstandenen Kosten oder pauschal vergütet (VGE 100.2015.252/253 vom 23.6.2017, E. 4.1 und 5.5).