2. Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob die Steuerverwaltung den Rekurrenten zu Recht den Abzug betreffend die Berufskosten für auswärtigen Wochenaufenthalt pro 2013 im Umfang von CHF 14'207.-- (Fahrkosten für Rückkehr an Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln von CHF 3'200.--, Kosten für Verpflegung von CHF 6'000.-- und Kosten für Unterkunft von CHF 5'007.--) gestrichen hat.