__ gearbeitet habe. Des Weiteren seien die von den Rekurrenten aufgeführten Weiterbildungskosten von insgesamt CHF 10'711.-- nur teilweise nachgewiesen worden. Zu den bereits im Einspracheverfahren gewährten Kosten von CHF 1'885.-- könnten deshalb bloss nachträglich nachgewiesene Kosten von CHF 300.-- "RW-Dekanat, Universität E.________" gewährt werden. Auch wenn auf dem Bankauszug für die Zahlung von CHF 550.-- unter Begünstigter die Universität E.________ aufgeführt sei, würden diese Kosten infolge fehlender Unterlagen (Rechnung/Kursbestätigung etc.) dagegen nicht als zusätzliche Ausbildungskosten gewährt.