Die für diese Masterarbeit angefallenen und nachgewiesenen Kosten würden nun unter dem Aspekt "neue Erkenntnisse" in der Höhe von CHF 245.-- gewährt. Hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen Ausbildungskosten für die Tochter C.________ hält die Steuerverwaltung fest, dass diese Kosten nur geltend gemacht werden könnten, soweit sie nicht bereits von der Tochter C.________ als Berufskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber übernommen worden seien. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Tochter C.________ erst im Jahr 2014 bei F.________ gearbeitet habe.