Ferner sei unbestritten, dass sie die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 3'200.-- bereits im Einspracheverfahren hätte gewähren müssen. Bezüglich den Weiterbildungskosten der Rekurrentin führt die Steuerverwaltung aus, sie habe durch die fehlenden Informationen und Unterlagen im Veranlagungs- und Einspracheverfahren nicht wissen können, dass die Rekurrentin ihre Ausbildung mit einer Masterarbeit abgeschlossen habe. Die für diese Masterarbeit angefallenen und nachgewiesenen Kosten würden nun unter dem Aspekt "neue Erkenntnisse" in der Höhe von CHF 245.-- gewährt.