Unter diesen Umständen seien die Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt steuerlich nicht abziehbar. Zu den von den Rekurrenten geltend gemachten Pikettdiensteinsätzen führt die Steuerverwaltung aus, dass es sich um Bereitschaftspikettdienste handle, die mit den vorgelegten Unterlagen nicht hätten nachgewiesen werden können. Damit der Rekurrentin für mögliche Pikettdiensteinsätze jedoch keine zusätzlichen Kosten entstehen würden, seien im Einspracheverfahren ein Berufskostenabzug für Fahrkosten in der Höhe von CHF 1'680.-- (20 Arbeitstage à 120 km/Tag à CHF 0.70) ohne Präjudiz für die Zukunft zum Abzug zugelassen worden.