E. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 beantragt, Rekurs und Beschwerde seien unter Kostenfolge teilweise gutzuheissen. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort sei vorliegend zu bejahen, da die Rekurrentin für den Weg vom Wohn- zum Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 1 Stunde 10 Minuten (inkl. Velofahrt und Fussmarsch) benötige. Unter diesen Umständen seien die Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt steuerlich nicht abziehbar.