_ geltend machen. Hierbei gelte hinsichtlich des Wochenaufenthalts der Tochter C.________ das gleiche wie bei der Rekurrentin bzw. der Weg vom Wohnort an die Universität E.________ liege deutlich über einer Stunde, weshalb eine tägliche Rückkehr für sie unzumutbar sei. -3- D. Mit Brief vom 7. Februar 2017 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission die Rekurrenten zur Beantwortung diverser Fragen und Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. Dieser Aufforderung sind die Rekurrenten nach einer bewilligten Fristverlängerung mit Eingabe vom 14. März 2017 nachgekommen.