Weiter halten die Rekurrenten fest, dass die geltend gemachten Weiterbildungskosten sehr wohl in einem Zusammenhang mit der Fortbildung der Rekurrentin gestanden hätten, da die Rekurrentin für ihre Masterarbeit Fachliteratur benötigt habe. Der Arbeitgeber habe zwar die Kosten für die Schule übernommen, nicht jedoch die Kosten für Fachliteratur, Reise- und weitere Spesen. Soweit die zusätzlichen Ausbildungskosten die Tochter C.________ betreffend, halten die Rekurrenten fest, dass die Tochter an der Universität E.________ Rechtswissenschaften studiert habe. Zusätzlich zum Studium habe sie bei F.________ und an der Universität E.________ gearbeitet.