Nun argumentiere die Steuerverwaltung, dass die Überprüfung der deklarierten Kosten jedes Jahr neu vorgenommen werden könne, was auch nicht bestritten werde. Allerdings müssten für eine neue Beurteilung neue Erkenntnisse oder Fakten vorliegen. Weiter habe die Steuerverwaltung nachträglich bloss die Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (CHF 3'560.--) berücksichtigt, nicht jedoch einen Verpflegungsabzug für eine Hauptmahlzeit. Weiter halten die Rekurrenten fest, dass die geltend gemachten Weiterbildungskosten sehr wohl in einem Zusammenhang mit der Fortbildung der Rekurrentin gestanden hätten, da die Rekurrentin für ihre Masterarbeit Fachliteratur benötigt habe.