C. Gegen den Einspracheentscheid haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 5. Februar 2017 Rekurs und sinngemäss Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und die Anerkennung der geltend gemachten Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts, der Weiterbildungskosten sowie der zusätzlichen Ausbildungskosten für die Tochter C.________ beantragt. Zur Begründung bringen sie hinsichtlich des auswärtigen Wochenaufenthalts vor, die Rekurrentin benötige pro Weg zwischen Wohnund Arbeitsort rund eineinhalb Stunden (1 Stunde 33 Minuten bzw. 1 Stunde 37 Minuten), weshalb die tägliche Rückkehr für sie nicht zumutbar sei.