Hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen Ausbildungskosten für ihre Tochter C.________ akzeptierte die Steuerverwaltung aufgrund nachgereichter Quittungen und -2- Rechnungen einen Betrag in der Höhe von CHF 1'885.--. Die geltend gemachten Wohnkosten seien dagegen als private Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und nicht zu berücksichtigen.