Sie berücksichtigte jedoch ohne Präjudiz Fahrkosten mit dem Privatauto für mögliche Pikettdiensteinsätze und unregelmässige Arbeitszeiten in der Höhe von CHF 1'680.-- (20 Arbeitstage à 120 km/Tag à CHF 0.70). Bezüglich der Weiterbildungskosten der Rekurrentin hielt die Steuerverwaltung fest, dass die Rekurrenten von den geltend gemachten Kosten von CHF 1'440.-- bloss einen Betrag von CHF 233.-- mittels Quittungen nachgewiesen hätten. Da diese nicht im Zusammenhang mit einer aktuellen Fortbildung ständen, seien diese mit dem Abzug für übrige Berufskosten bereits abgegolten. Hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen Ausbildungskosten für ihre Tochter C.___