Für die Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort gewährte sie die Kosten eines Generalabonnements (GA) der SBB (2. Klasse) in der Höhe von CHF 3'560.--. Ferner liess sie die Weiterbildungskosten der Rekurrentin (CHF 1'440.--) sowie die zusätzlichen Ausbildungskosten ihrer Tochter C.________ (CHF 6'500.--) nicht zum Abzug zu. Letztere seien bereits in der Steuererklärung der Tochter C.________ pro 2013 berücksichtigt worden. Gegen die Veranlagungsverfügung erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 28. Juni 2016 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 teilweise guthiess.