A. Die Ehegatten B.________ und A.________ (Rekurrenten) hatten im Steuerjahr 2013 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in D.________. Wie in den Vorjahren machten sie in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2013 Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts der Rekurrentin in E.________ geltend, wobei sich die Kosten in diesem Jahr auf insgesamt CHF 14'207.-- beliefen. In diesem Zusammenhang brachten sie vor, der Rekurrentin könne aufgrund der Dauer des Arbeitswegs die tägliche Rückkehr an den Wohnsitz nicht zugemutet werden. Überdies müsse sie infolge ihrer Tätigkeit als Finanzchefin der G.________ oftmals unregelmässige Arbeitszeiten in Kauf nehmen und in E.____