{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-06-12", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-49_2018-06-12.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_49_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb13d4076fcf6e932b8064c3641ee51361d9dcb175ab0311866596cbea9b941cfef38afa4d3a5ba6d12de298bc36825d54?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb13d4076fcf6e932b8064c3641ee51361d9dcb175ab0311866596cbea9b941cfef38afa4d3a5ba6d12de298bc36825d54&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_49", "Checksum": "065adce75f07facb414db8fed29dc8fb"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 12.06.2018 100 2017 49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 12.06.2018 100 2017 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 12.06.2018 100 2017 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2013 - Kosten des Wochenaufenthalts / Weiterbildungskosten / zusätzliche Ausbildungskosten der Tochter | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:03", "Checksum": "39b55a5bd616634b37fd05223487019d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 12.06.2018 100 2017 49\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2013 - Kosten des Wochenaufenthalts / Weiterbildungskosten / zusätzliche Ausbildungskosten der Tochter | die kantonalen Steuern\n\n100 17 49\n200 17 46\nGemeinde: D.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 14.6.2018 RNA/JRO/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 12. Juni 2018\n\nEs wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Fankhauser und Lüthi sowie Röthlisberger\nals Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________ und B.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2013\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. Die Ehegatten B.________ und A.________ (Rekurrenten) hatten im Steuerjahr 2013\nihren steuerrechtlichen Wohnsitz in D.________. Wie in den Vorjahren machten sie in ihrer\nSteuererklärung für das Jahr 2013 Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts der Rekurrentin\nin E.________ geltend, wobei sich die Kosten in diesem Jahr auf insgesamt CHF 14'207.-- beliefen. In diesem Zusammenhang brachten sie vor, der Rekurrentin könne aufgrund der Dauer\ndes Arbeitswegs die tägliche Rückkehr an den Wohnsitz nicht zugemutet werden. Überdies\nmüsse sie infolge ihrer Tätigkeit als Finanzchefin der G.________ oftmals unregelmässige Arbeitszeiten in Kauf nehmen und in E.________ Piketteinsätze während der Nacht, an Wochenenden oder Feiertagen leisten. Ferner machten die Rekurrenten Weiterbildungskosten der Rekurrentin, die für den Kauf von Fachliteratur angefallen seien, in der Höhe von CHF 1'440.-- und\nzusätzliche Ausbildungskosten für ihre Tochter C.________ (ZPV-Nr. ________) von\nCHF 6'500.-- geltend.\n\nB. Mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 7. Juni 2016 wurden die Rekurrenten von der\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), für das Steuerjahr 2013\nveranlagt. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von der Selbstschatzung der Rekurrenten\nab, als sie u.a. die geltend gemachten Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt\n(CHF 14'207.--) nicht berücksichtigte, da die Rückkehr zum Wohnort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar sei (\"Arbeitsweg +/- 1 Stunde\"). Für die Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort gewährte sie die Kosten eines Generalabonnements (GA) der SBB (2. Klasse) in der\nHöhe von CHF 3'560.--. Ferner liess sie die Weiterbildungskosten der Rekurrentin\n(CHF 1'440.--) sowie die zusätzlichen Ausbildungskosten ihrer Tochter C.________\n(CHF 6'500.--) nicht zum Abzug zu. Letztere seien bereits in der Steuererklärung der Tochter\nC.________ pro 2013 berücksichtigt worden. Gegen die Veranlagungsverfügung erhoben die\nRekurrenten mit Eingabe vom 28. Juni 2016 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 teilweise guthiess. Bezüglich der geltend gemachten\nKosten für auswärtigen Wochenaufenthalt hielt sie mit Verweis auf ihr Schreiben vom 25. August 2016 und einem geführten Telefongespräch an ihrer Beurteilung fest. Sie berücksichtigte\njedoch ohne Präjudiz Fahrkosten mit dem Privatauto für mögliche Pikettdiensteinsätze und unregelmässige Arbeitszeiten in der Höhe von CHF 1'680.-- (20 Arbeitstage à 120 km/Tag à\nCHF 0.70). Bezüglich der Weiterbildungskosten der Rekurrentin hielt die Steuerverwaltung fest,\ndass die Rekurrenten von den geltend gemachten Kosten von CHF 1'440.-- bloss einen Betrag\nvon CHF 233.-- mittels Quittungen nachgewiesen hätten. Da diese nicht im Zusammenhang mit\neiner aktuellen Fortbildung ständen, seien diese mit dem Abzug für übrige Berufskosten bereits\nabgegolten. Hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen Ausbildungskosten für ihre Tochter C.________ akzeptierte die Steuerverwaltung aufgrund nachgereichter Quittungen und\n\n-2-\nRechnungen einen Betrag in der Höhe von CHF 1'885.--. Die geltend gemachten Wohnkosten\nseien dagegen als private Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und nicht zu berücksichtigen.\n\n"}