100 17 49 200 17 46 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 14.6.2018 RNA/JRO/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 12. Juni 2018 Es wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Fankhauser und Lüthi sowie Röthlisberger als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2013 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Die Ehegatten B.________ und A.________ (Rekurrenten) hatten im Steuerjahr 2013 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in D.________. Wie in den Vorjahren machten sie in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2013 Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts der Rekurrentin in E.________ geltend, wobei sich die Kosten in diesem Jahr auf insgesamt CHF 14'207.-- be- liefen. In diesem Zusammenhang brachten sie vor, der Rekurrentin könne aufgrund der Dauer des Arbeitswegs die tägliche Rückkehr an den Wohnsitz nicht zugemutet werden. Überdies müsse sie infolge ihrer Tätigkeit als Finanzchefin der G.________ oftmals unregelmässige Ar- beitszeiten in Kauf nehmen und in E.________ Piketteinsätze während der Nacht, an Wochen- enden oder Feiertagen leisten. Ferner machten die Rekurrenten Weiterbildungskosten der Re- kurrentin, die für den Kauf von Fachliteratur angefallen seien, in der Höhe von CHF 1'440.-- und zusätzliche Ausbildungskosten für ihre Tochter C.________ (ZPV-Nr. ________) von CHF 6'500.-- geltend. B. Mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 7. Juni 2016 wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), für das Steuerjahr 2013 veranlagt. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von der Selbstschatzung der Rekurrenten ab, als sie u.a. die geltend gemachten Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt (CHF 14'207.--) nicht berücksichtigte, da die Rückkehr zum Wohnort mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln zumutbar sei ("Arbeitsweg +/- 1 Stunde"). Für die Fahrten vom Wohnort zum Ar- beitsort gewährte sie die Kosten eines Generalabonnements (GA) der SBB (2. Klasse) in der Höhe von CHF 3'560.--. Ferner liess sie die Weiterbildungskosten der Rekurrentin (CHF 1'440.--) sowie die zusätzlichen Ausbildungskosten ihrer Tochter C.________ (CHF 6'500.--) nicht zum Abzug zu. Letztere seien bereits in der Steuererklärung der Tochter C.________ pro 2013 berücksichtigt worden. Gegen die Veranlagungsverfügung erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 28. Juni 2016 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Ein- spracheentscheid vom 10. Januar 2017 teilweise guthiess. Bezüglich der geltend gemachten Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt hielt sie mit Verweis auf ihr Schreiben vom 25. Au- gust 2016 und einem geführten Telefongespräch an ihrer Beurteilung fest. Sie berücksichtigte jedoch ohne Präjudiz Fahrkosten mit dem Privatauto für mögliche Pikettdiensteinsätze und un- regelmässige Arbeitszeiten in der Höhe von CHF 1'680.-- (20 Arbeitstage à 120 km/Tag à CHF 0.70). Bezüglich der Weiterbildungskosten der Rekurrentin hielt die Steuerverwaltung fest, dass die Rekurrenten von den geltend gemachten Kosten von CHF 1'440.-- bloss einen Betrag von CHF 233.-- mittels Quittungen nachgewiesen hätten. Da diese nicht im Zusammenhang mit einer aktuellen Fortbildung ständen, seien diese mit dem Abzug für übrige Berufskosten bereits abgegolten. Hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen Ausbildungskosten für ihre Toch- ter C.________ akzeptierte die Steuerverwaltung aufgrund nachgereichter Quittungen und -2- Rechnungen einen Betrag in der Höhe von CHF 1'885.--. Die geltend gemachten Wohnkosten seien dagegen als private Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und nicht zu berücksichtigen. C. Gegen den Einspracheentscheid haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 5. Februar 2017 Rekurs und sinngemäss Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und die Anerkennung der geltend gemachten Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts, der Weiterbildungskosten sowie der zusätzlichen Ausbil- dungskosten für die Tochter C.________ beantragt. Zur Begründung bringen sie hinsichtlich des auswärtigen Wochenaufenthalts vor, die Rekurrentin benötige pro Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort rund eineinhalb Stunden (1 Stunde 33 Minuten bzw. 1 Stunde 37 Minuten), wes- halb die tägliche Rückkehr für sie nicht zumutbar sei. Gemäss TaxInfo liege die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort bei ca. einer Stunde Arbeitsweg. Der Wochenaufent- haltsstatus sei zudem seit acht Jahren seitens der Steuerverwaltung anerkannt worden. Nun argumentiere die Steuerverwaltung, dass die Überprüfung der deklarierten Kosten jedes Jahr neu vorgenommen werden könne, was auch nicht bestritten werde. Allerdings müssten für eine neue Beurteilung neue Erkenntnisse oder Fakten vorliegen. Weiter habe die Steuerverwaltung nachträglich bloss die Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (CHF 3'560.--) berücksichtigt, nicht jedoch einen Verpflegungsabzug für eine Hauptmahlzeit. Weiter halten die Rekurrenten fest, dass die geltend gemachten Weiterbildungskosten sehr wohl in einem Zu- sammenhang mit der Fortbildung der Rekurrentin gestanden hätten, da die Rekurrentin für ihre Masterarbeit Fachliteratur benötigt habe. Der Arbeitgeber habe zwar die Kosten für die Schule übernommen, nicht jedoch die Kosten für Fachliteratur, Reise- und weitere Spesen. Soweit die zusätzlichen Ausbildungskosten die Tochter C.________ betreffend, halten die Rekurrenten fest, dass die Tochter an der Universität E.________ Rechtswissenschaften studiert habe. Zu- sätzlich zum Studium habe sie bei F.________ und an der Universität E.________ gearbeitet. Die in der Steuererklärung der Tochter geltend gemachten Kosten beträfen einzig diese (Er- werbs-)Tätigkeiten und hätten nicht im Zusammenhang mit dem Studium gestanden. Die in ih- rer Steuererklärung geltend gemachten Weiterbildungskosten seien vielmehr auf einen Kurs bei der Migros Klubschule zurückzuführen. Für die Kosten des Studiums seien die Rekurrenten aufgekommen und die Tochter habe in der Wohnung in E.________ gelebt, weshalb die Rekur- renten nebst den Ausbildungskosten an der Universität E.________ auch die Kosten der Ver- pflegung an der Universität sowie einen Anteil am Eigenmietwert ihrer Wohnung in E.________ geltend machen. Hierbei gelte hinsichtlich des Wochenaufenthalts der Tochter C.________ das gleiche wie bei der Rekurrentin bzw. der Weg vom Wohnort an die Universität E.________ liege deutlich über einer Stunde, weshalb eine tägliche Rückkehr für sie unzumutbar sei. -3- D. Mit Brief vom 7. Februar 2017 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission die Rekurrenten zur Beantwortung diverser Fragen und Einreichung weiterer Unterlagen aufgefor- dert. Dieser Aufforderung sind die Rekurrenten nach einer bewilligten Fristverlängerung mit Eingabe vom 14. März 2017 nachgekommen. E. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 beantragt, Rekurs und Beschwerde seien unter Kostenfolge teilweise gutzuheissen. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort sei vorliegend zu beja- hen, da die Rekurrentin für den Weg vom Wohn- zum Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrs- mitteln 1 Stunde 10 Minuten (inkl. Velofahrt und Fussmarsch) benötige. Unter diesen Umstän- den seien die Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt steuerlich nicht abziehbar. Zu den von den Rekurrenten geltend gemachten Pikettdiensteinsätzen führt die Steuerverwaltung aus, dass es sich um Bereitschaftspikettdienste handle, die mit den vorgelegten Unterlagen nicht hätten nachgewiesen werden können. Damit der Rekurrentin für mögliche Pikettdien- steinsätze jedoch keine zusätzlichen Kosten entstehen würden, seien im Einspracheverfahren ein Berufskostenabzug für Fahrkosten in der Höhe von CHF 1'680.-- (20 Arbeitstage à 120 km/Tag à CHF 0.70) ohne Präjudiz für die Zukunft zum Abzug zugelassen worden. Ferner sei unbestritten, dass sie die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 3'200.-- bereits im Einspracheverfahren hätte gewähren müssen. Bezüglich den Weiterbildungskosten der Re- kurrentin führt die Steuerverwaltung aus, sie habe durch die fehlenden Informationen und Un- terlagen im Veranlagungs- und Einspracheverfahren nicht wissen können, dass die Rekurrentin ihre Ausbildung mit einer Masterarbeit abgeschlossen habe. Die für diese Masterarbeit angefal- lenen und nachgewiesenen Kosten würden nun unter dem Aspekt "neue Erkenntnisse" in der Höhe von CHF 245.-- gewährt. Hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen Ausbildungs- kosten für die Tochter C.________ hält die Steuerverwaltung fest, dass diese Kosten nur gel- tend gemacht werden könnten, soweit sie nicht bereits von der Tochter C.________ als Berufs- kosten abgezogen oder vom Arbeitgeber übernommen worden seien. Hierbei sei zu berücksich- tigen, dass die Tochter C.________ erst im Jahr 2014 bei F.________ gearbeitet habe. Des Weiteren seien die von den Rekurrenten aufgeführten Weiterbildungskosten von insgesamt CHF 10'711.-- nur teilweise nachgewiesen worden. Zu den bereits im Einspracheverfahren ge- währten Kosten von CHF 1'885.-- könnten deshalb bloss nachträglich nachgewiesene Kosten von CHF 300.-- "RW-Dekanat, Universität E.________" gewährt werden. Auch wenn auf dem Bankauszug für die Zahlung von CHF 550.-- unter Begünstigter die Universität E.________ aufgeführt sei, würden diese Kosten infolge fehlender Unterlagen (Rechnung/Kursbestätigung etc.) dagegen nicht als zusätzliche Ausbildungskosten gewährt. Aus dem Gesagten beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurrenten seien zusätzliche Kosten in der Höhe von CHF 3'200.-- -4- (auswärtige Verpflegung), CHF 245.-- (Weiterbildungskosten: Bücher gemäss Quittungen) so- wie CHF 300.-- (zusätzliche Ausbildungskosten für Tochter C.________) zu gewähren. F. Die Rekurrenten haben Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 22. Juni 2017 Gebrauch gemacht haben. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher einzugehen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob die Steuerverwaltung den Rekurrenten zu Recht den Abzug betreffend die Berufskosten für auswärtigen Wochenaufenthalt pro 2013 im Umfang von CHF 14'207.-- (Fahrkosten für Rückkehr an Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln von CHF 3'200.--, Kosten für Verpflegung von CHF 6'000.-- und Kosten für Unterkunft von CHF 5'007.--) gestrichen hat. -5- 3. Bund und Kantone erheben von natürlichen Personen eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuer- pflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (vgl. Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Ge- winnungskosten) und allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen wer- den (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Zu den Gewinnungskosten zählen auch die Berufskos- ten. Die zu berücksichtigenden Berufskosten fallen vor oder nach der eigentlichen Arbeit an. Sie sind abzugrenzen von Auslagen, die den Arbeitnehmenden während der Ausübung der berufli- chen Tätigkeit entstehen. Solche Spesen sind grundsätzlich von der Arbeitgeberin zu ersetzen (vgl. Art. 327a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) und werden ent- weder gestützt auf die tatsächlich entstandenen Kosten oder pauschal vergütet (VGE 100.2015.252/253 vom 23.6.2017, E. 4.1 und 5.5). 3.1 Unselbstständig erwerbstätige Personen dürfen als Gewinnungs- bzw. Berufskosten u.a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehr- kosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit sowie die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten von den gesamten steuerbaren Einkünften ab- ziehen (vgl. aArt. 31 StG in der bis 31.12.2015 gültigen Fassung [BAG 00-124] bzw. aArt. 26 DBG in der bis 31.12.2015 gültigen Fassung [AS 1991 1184]). Näheres regelt für die Kantons- und Gemeindesteuern die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (Berufs- kostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56) und für die direkte Bundessteuer die Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Er- werbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung; SR 642.118.1, im Fol- genden: VBK]). Insbesondere können unselbstständig erwerbstätige Personen, die an den Ar- beitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen, jedoch regelmässig für die frei- en Tage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren (sog. Wochenaufenthalter), die Mehrkos- ten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen (Art. 12 Abs. 1 BKV und Art. 9 Abs. 1 VBK). Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung werden nach Art. 12 Abs. 2 erster Satz BKV bzw. Art. 9 Abs. 2 erster Satz VBK feste Pauschalansätze bestimmt, wobei der Wochenaufenthalter nicht nur Mehrkosten für eine, sondern unter Umständen auch für die zweite Hauptmahlzeit geltend machen kann, womit sich der Pauschalabzug verdoppelt (gemäss Anhang zur VBK CHF 6'400.-- im Jahr [Fassung vom 21.7.2008 für die hier massge- bende Steuerperiode 2013, AS 2008 4077]; BGer 2C_177/2012 vom 25.9.2012, E. 3.1; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 27 zu Art. 26 DBG). Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der Unterkunft sind nach Art. 12 Abs. 3 BKV bzw. Art. 9 Abs. 3 VBK die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar (BGer 2C_177/2012 vom 25.9.2012, E. 3.1). Wie das Bundesgericht mit Entscheid vom -6- 25. März 2011 festgehalten hat, ist der Begriff "Zimmer" zeitgemäss auszulegen und stellt grundsätzlich eine 1-Zimmerwohnung bzw. ein Studio mit Bad und kleiner Küche bzw. Koch- ecke dar (BGer 2C_728/2010 vom 25.3.2011, E. 2.1). Als Kosten des auswärtigen Wochenauf- enthalts können ferner die Fahrkosten in Abzug gebracht werden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Kosten für Fahrten zwischen Wochenaufenthaltsort und Arbeitsstätte und denje- nigen für Fahrten zwischen Wochenaufenthaltsort und Wohnort. Für Fahrten zwischen Wo- chenaufenthaltsort und Arbeitsstätte kann auf die allgemeinen Regeln verwiesen werden (vgl. aArt. 12 Abs. 4 BKV in der hier noch anwendbaren bis 31.12.2015 gültigen Fassung [BAG 00-96] und aArt. 9 Abs. 4 VBK in der hier noch anwendbaren bis 31.12.2015 gültigen Fassung [AS 1993 1363]; vgl. Bruno Knüsel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., 2008, N. 21 zu Art. 26 DBG). Als Kosten für den Arbeitsweg sind somit nicht einfach die tatsächlich gemachten Auf- wendungen abziehbar. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass nur die Kosten für den öffentli- chen Verkehr notwendig sind. Wer sich aus persönlichen Gründen mit einem privaten Ver- kehrsmittel an den Arbeitsplatz begibt, hat grundsätzlich nur Anspruch auf Abzug der Kosten, die ihm bei Benützung des öffentlichen Verkehrs anfallen würden (vgl. Knüsel/Suter in: Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 8 zu Art. 26 DBG). Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wochenauf- enthaltsort und Arbeitsstätte können bei öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlich entstehen- den Auslagen abgezogen werden (Art. 7 Abs. 1 BKV; aArt. 5 Abs. 1 VBK in der hier noch an- wendbaren bis 31.12.2015 gültigen Fassung [AS 1993 1363]). Steht kein öffentliches Ver- kehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs abgezogen werden (Art. 7 Abs. 3 BKV; aArt. 5 Abs. 3 VBK in der hier noch anwendbaren bis 31.12.2015 gültigen Fassung [AS 1993 1363]). Für den Weg zwischen Wochenaufenthaltsort und Wohnort ist wiederum grundsätzlich auf die Kosten des öffentlichen Verkehrs abzustellen. Wenn für diesen Weg ein privates Fahrzeug benutzt wird, können auch diese Kosten nur abgezogen werden, sofern kein zumutbares öffentliches Ver- kehrsmittel zur Verfügung steht. Abzugsfähig ist nur der Aufwand für eine wöchentliche Heim- kehr an den Wohnort (vgl. Bruno Knüsel, a.a.O., N. 21 zu Art. 26 DBG; Leuch/Nanzer in: Pra- xiskommentar zum Berner Steuergesetz, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 31 zu Art. 31 StG). 3.2 Die Abzüge für auswärtigen Wochenaufenthalt werden unter den Voraussetzungen ge- währt, dass die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz tatsächlich am Wochenendort (und nicht am Wochenaufenthalts- bzw. Arbeitsort) hat, dass sie am Wochenaufenthalts- bzw. Arbeitsort eine Übernachtungsmöglichkeit unterhält, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit not- wendig ist, und dass ihr das tägliche Pendeln zwischen Wohn- und Arbeitsort nicht zuzumuten ist (vgl. Leuch/Nanzer, a.a.O., N. 30 ff. zu Art. 31 StG; ASA 66 632 E. 2). Dem Bundesgericht -7- erscheint ein täglicher Arbeitsweg von etwas mehr als 2.5 Stunden (unter Berücksichtigung der konkreten Fahrstrecke [längere Zugreise mit Ruhemöglichkeiten, konkrete Arbeitszeiten]) als zumutbar (BGer 2A.224/2004 vom 26.10.2004, E. 8.4.4; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 16 zu Art. 26 DBG). Die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort kann somit nicht allgemein beantwortet werden und die Dauer des Arbeitswegs allein ist nicht massgebend. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Zeitpunkt von Arbeitsbeginn und -ende eine tägliche Rückkehr zumutbar macht, wie lange die Arbeit dauert, ob die Arbeitszeiten (fix oder gleitend, Blockzeiten) der steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Rückkehr an den Wohnort einen gewissen Spielraum lassen, ob Teilzeitarbeit vorliegt, oder wie der Arbeitsweg zumutbarerweise bewältigt (öffentliche oder private Transportmittel; häufiger Wechsel von Tram/Bus/Zug) und ob ein Teil davon als Ruhe- oder Arbeitszeit (längere Zugreisen) genutzt werden kann (BGer 2C_177/2012 vom 25.9.2012, E. 3.2.2; BGer 2A.224/2004 vom 26.10.2004, E. 8.2). Darüber hinaus wird verlangt, dass die Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz grundsätzlich nur einmal wöchentlich erfolgen darf (BGer vom 25.1.2007, in StE 2007 B 22.3 Nr. 93 E. 4). Wie bei allen abziehbaren Berufskosten muss es sich um Aufwendungen handeln, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zu- sammenhang dazu stehen (Art. 2 Abs. 1 BKV und Art. 1 Abs. 1 VBK). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung müssen sie wesentlich durch ein beruflich begründetes oder Erwerbs- zwecken dienendes Handeln verursacht oder bewirkt werden, mit der Folge, dass nicht alle ir- gendwie mit der Einkommenserzielung in Zusammenhang stehenden Kosten steuerlich unbe- grenzt abziehbar sind. Die Berufskosten sind vor allem von den Lebenshaltungskosten abzu- grenzen, also von den Aufwendungen, die nicht der Einkommenserzielung, sondern der Befrie- digung der persönlichen Bedürfnisse dienen und damit Einkommensverwendung darstellen (BGer vom 12.5.2003, in StE 2003 B 22.3 Nr. 76 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen auf die Lehre). 3.3 Da es sich bei den Berufskosten um steueraufhebende bzw. -mindernde Tatsachen han- delt, sind diese von der steuerpflichtigen Person nicht nur zu behaupten, sondern auch zu bele- gen. Dabei hat die steuerpflichtige Person für alle Tatsachen, die für die Gewährung des Ab- zugs erfüllt sein müssen, Beweis zu erbringen. Dieser Nachweis umfasst bei Berufskosten von unselbstständig erwerbstätigen Personen die Höhe der Kosten, deren berufsmässige Begrün- detheit und die Tragung dieser Kosten durch die steuerpflichtige Person. Gelingt der Beweis nicht, trägt die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 133 II 153 E. 4.3; Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]), die darin bestehen, dass die ent- sprechenden Kosten steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden. 4. Im hier interessierenden Steuerjahr 2013 waren der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekur- renten unstreitig in der Einwohnergemeinde D.________ und der Arbeitsort der Rekurrentin in -8- E.________. Unter der Woche bewohnte die Rekurrentin, die als Finanzchefin mit einem 100 %-Pensum bei der G.________ tätig war (vgl. Formular 6 der Steuererklärung pro 2013; Steuerdossier, pag. 6; Ernennungsschreiben vom 29.9.2004, S. 1; Steuerdossier, pag. 125), eine Eigentumswohnung in E.________ (Steuerdossier, pag. 65). Den Abzug für auswärtigen Wochenaufenthalt begründeten die Rekurrenten insbesondere damit, dass der Rekurrentin die tägliche Rückkehr an den Wohnort D.________ nicht zumutbar wäre. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 4.1 Gemäss Routenplaner Google Maps (vgl. ) ist die Strecke zwischen Wohnort (D.________) und Arbeitsort (E.________) durch öffentliche Ver- kehrsmittel gut erschlossen und die Gesamtreisezeit der besten Fahrkurskombinationen beträgt zwischen rund 1 Stunde 19 Minuten und 1 Stunde 29 Minuten (inkl. Wartezeit). Hierbei benötigt die Rekurrentin vom Wohnort bis zur nächsten Haltestelle zu Fuss rund sieben Minuten (500 Distanzmeter) oder gemäss eigener Aussage der Rekurrenten acht Minuten (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 5.2.2017, S. 1; Schreiben der Rekurrenten vom 14.3.2017, S. 3). Die reine Busfahrt zum Bahnhof H.________ beträgt rund fünf Minuten und die ansch- liessende reine Zugfahrt mit dem InterCity (IC) an den Bahnhof E.________ zwischen rund 52 und 57 Minuten (abhängig von der Anzahl Haltestellen). Nimmt die Rekurrentin den Bus bis zum Bahnhof I.________ verlängert sich die reine Busfahrt zwar auf rund elf Minuten, dafür verkürzt sich die entsprechende reine Zugfahrt mit dem IC nach E.________ auf rund 47 bis 49 Minuten. Gemäss eigener Aussage der Rekurrenten beträgt die reine Fahrzeit mit Bus und Zug via Bahnhof H.________ zwischen rund 1 Stunde 12 Minuten und 1 Stunde 16 Minuten (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 5.2.2017, S. 1 [inkl. Beilage 3]; Schreiben der Re- kurrenten vom 14.3.2017, S. 3 [inkl. Beilage 21]), wobei darin auch eine Wartezeit von rund zehn Minuten und ein anschliessender Fussmarsch von rund sieben Minuten enthalten sind. In E.________ benötigt die Rekurrentin vom Bahnhof zu Fuss normalerweise rund fünf bis sieben Minuten zum nahegelegenen Arbeitsort, weshalb sie auch auf kein zusätzliches Verkehrsmittel angewiesen ist. Nach eigener Darstellung der Rekurrenten benötigt die Rekurrentin für den Fussmarsch vom Bahnhof E.________ zum Arbeitsort 13 Minuten, was jedoch nicht glaubhaft ist. Die Rekurrentin nutzt gemäss Einspracheschreiben vom 28. Juni 2016 (Steuerdossier, pag. 56) bis zur Bushaltestelle in D.________ im Normalfall das Fahrrad. Den entsprechenden Abzug von CHF 700.-- haben die Rekurrenten im Formular 6 der Steuererklärung pro 2013 (Steuerdossier, pag. 6) nebst den Kosten des öffentlichen Verkehrs (CHF 3'200.--) geltend ge- macht. Mit dem Fahrrad lässt sich die Strecke vom Wohnort bis zur Bushaltestelle in D.________ üblicherweise (nicht bei Schnee und Eis) in rund zwei Minuten (anstatt sieben Mi- nuten zu Fuss) zurücklegen, womit sich die Gesamtreisezeit um fünf Minuten auf rund 1 Stunde 14 Minuten bis 1 Stunde 24 Minuten verkürzt. Ferner hat die Steuerverwaltung zu Recht darauf -9- hingewiesen (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 25.8.2016, S. 2; Steuerdossier, pag. 194), dass (zusätzlich) die Möglichkeit bestehe, direkt mit dem Fahrrad vom Wohnort zum Bahnhof H.________ zu fahren (Distanz 2.1 km). Dieser Weg liesse sich in rund sieben Minuten zurücklegen, womit sich die Gesamtreisezeit weiter, um rund fünf Minuten, verkürzen würde. Vorliegend wird von einem Arbeitsweg der Rekurrentin (mit öffentlichen Verkehrsmitteln) von insgesamt (durchschnittlich) rund 1 Stunde 19 Minuten pro Weg (rund 2 Stunden 38 Minuten täglich) ausgegangen, was mit Blick auf die geltende Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) für die Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr an den Wohnort D.________ spricht. 4.2 Gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) ist die Gesamtreisezeit jedoch nicht allein massgebend. Massgeblich ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Vorliegend ist somit auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitsweg der Rekurrentin mit einem kurzen Fuss- bzw. Fahrradweg in D.________, einem einmaligen Umsteigen (bei Benutzung des Busses) und eine damit verbundene kurze Wartezeit sowie einem kurzen Fussweg zum in der Nähe des Bahnhofs E.________ liegenden Arbeitsplatz nicht besonders anstrengend ist (vgl. BGer 2A.224/2004 vom 26.10.2004, E. 8.4.4). Hinzu kommt, dass zwischen H.________ bzw. I.________ und E.________ – auch am frühen Morgen und abends – günstige Zugverbin- dungen zur Verfügung stehen und die Zugfahrt, die mehr als die Hälfte der Gesamtreisezeit ausmacht, als Ruhe- oder private Arbeitszeit genutzt werden kann (vgl. BGer 2A.224/2004 vom 26.10.2004, E. 8.4.4). Ferner gibt es vorliegend keine Anzeichen und wird seitens der Rekur- renten auch nicht vorgebracht, dass im Normalfall der Zeitpunkt von Arbeitsbeginn und -ende eine tägliche Rückkehr mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar machen könnte. Viel- mehr führen die Rekurrenten aus, der Arbeitsweg habe immer mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln zurückgelegt werden können und die Rekurrentin sei nicht im Schicht-, sondern im re- gulären Bürodienst tätig gewesen. Die Rekurrentin leiste zwar noch im Rahmen ihrer Kader- funktion Pikettdienst ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 14.3.2017, S. 5). Aus den Akten geht jedoch weder hervor, dass die Rekurrentin im Jahr 2013 tatsächlich Pikettdienst gehabt hat noch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit bzw. in der Nacht und zu einer Zeit, wo keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar gewesen sind, in E.________ gearbeitet hat. Daran ändert nichts, dass ihr direkter Vorgesetzter bestätigt, die Rekurrentin habe seit dem Jahr 2007 mehrere Wochen im Jahr Pikettdienste leisten müssen und im Rahmen eines Piketteinsatzes innerhalb von 60 Minuten in der J.________ im Einsatz stehen müssen. Auch habe sie oftmals unregelmässige Arbeitszeiten in Kauf nehmen müssen, da es sich bei ihrer Organisation um einen 24-Stunden Betrieb handle, in welchem alle Ka- derangehörigen zu Sonderleistungen und -einsätzen ausserhalb der üblichen Bürozeiten ver- pflichtet seien (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 14.3.2017, S. 5; Bestätigungsschreiben von K.________ [Chef Ressourcen und Dienstleistungen] vom 15.8.2016; Steuerdossier, pag. 69). - 10 - Aber selbst wenn die Rekurrentin (gelegentlich) in E.________ ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, insbesondere in der Nacht gearbeitet hätte, hätte sie in solchen Situationen in de- nen sie tatsächlich berufsbedingt nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach D.________ hätte fahren können, ausnahmsweise ohne Weiteres auf ein Auto oder ein Hotelzimmer in E.________ zurückgreifen können. Bezüglich Pikettdienste wäre sie in der Nacht zudem mit dem Auto in rund 50 Minuten und innert der vorgegebenen 60 Minuten in E.________ in der J.________ gewesen. 4.3 An der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort ändert nichts, dass die Re- kurrenten darauf hinweisen, es sei nicht zumutbar, einen täglichen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln von mehr als einer Stunde zurückzulegen und hierbei auf die Praxisfestlegung der Steuerverwaltung im Zusammenhang mit alleinstehenden Wochenaufenthaltern verweisen (einsehbar unter: , Rubriken "Themen / 2. Einkommens- und Vermö- genssteuern / Art. 4 StG "Steuerrechtlicher Wohnsitz natürlicher Personen" / Ziff. 4.1 "Alleinste- hende Wochenaufenthalter"; vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 5.2.2017, S. 1). Tatsächlich hat die Steuerverwaltung in der Veranlagungsverfügung pro 2013 (Steuerdossier, pag. 41) die Verneinung des Abzugs betreffend die Berufskosten für auswärtigen Wochenauf- enthalt folgendermassen begründet: "Mehrkosten für auswärtiger Wochenaufenthalt nicht ge- währt (Arbeitsweg +/- 1 Stunde)". Entgegen der Ansicht der Rekurrenten hat die Steuerverwal- tung damit allerdings nicht gesagt, dass ein Weg von mehr als einer Stunde nicht zumutbar sei. Eine Praxis, dass ein Arbeitsweg von über einer Stunde generell unzumutbar sei, existiert im Kanton Bern nicht und wäre nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor). Wie vorerwähnt, ist die Gesamtreisezeit allein nicht massgebend (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.4 Des Weiteren vermögen die Rekurrenten aus dem Umstand, dass ihnen die Abzüge der Berufskosten für auswärtigen Wochenaufenthalt in den Vorjahren (z.B. im Jahr 2012; vgl. Ver- anlagungsverfügung pro 2012; Steuerdossier, pag. 216), offenbar gewährt worden sind, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Für periodische Steuern gilt, dass in früheren Steuerperioden ge- troffene Taxationen für spätere Veranlagungen grundsätzlich keine Verbindlichkeit haben. Jede Veranlagung stellt ein eigenes, von früheren Veranlagungen weitgehend unabhängiges Verfah- ren dar, in welchem die Behörden sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage – ohne neue Erkenntnisse oder Fakten – vollumfänglich neu beurteilen dürfen. In (formelle) Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkung entfaltet (VGE 100.2010.280/281 vom 24.3.2011, in StE 2011 B 25.6 Nr. 59 E. 1.2 sowie die dort aufge- führte Rechtsprechung und Literatur). Dies hat auch zur Folge, dass eine steuerpflichtige Per- son eine einmal entschiedene Frage in jeder Steuerperiode wiederum mit allen Rechtsmitteln - 11 - anfechten kann; auch für sie entsteht keine Bindungswirkung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 6 zu Art. 131 DBG, mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.5 Unter diesen Umständen hat die Steuerverwaltung die tägliche Rückkehr an den Wohnort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu Recht als möglich und zumutbar angesehen. Damit sind die Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt der Rekurrentin nicht beruflich notwen- dig gewesen und stellen deshalb keine Gewinnungskosten dar. Es handelt sich um Aufwen- dungen für die private Lebenshaltung, welche laut dem vorstehend Ausgeführten nicht abzieh- bar sind. Dies bedeutet, dass kein berufsbedingter Abzug für Mehrkosten des auswärtigen Wo- chenaufenthalts, sondern grundsätzlich bloss die berufsbedingten Abzüge für Verpflegungs- mehrkosten und Fahrkosten zur Anwendung gelangen. Es können somit keine Mehrkosten für die Unterkunft in E.________, höchstens Mehrkosten für eine Hauptmahlzeit sowie die Fahr- kosten zwischen Arbeits- und Wohnort berücksichtigt werden. Bezüglich der Fahrkosten kann festgestellt werden, dass die von der Steuerverwaltung berücksichtigten Fahrkosten in der Höhe von CHF 4'260.--, bestehend aus Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmit- tel von CHF 3'560.-- (ein GA der SBB, 2. Klasse, Erwachsene) und einer Fahrradpauschale von CHF 700.-- (vgl. zum Ganzen BGer 2C_745/2017 vom 21.9.2017) nicht zu beanstanden sind. Dagegen sind die von der Steuerverwaltung kulanterweise gewährten Fahrkosten für mögliche Pikettdiensteinsätze und unregelmässige Arbeitszeiten in der Höhe von CHF 1'680.-- (20 Ar- beitstage à 120 km/Tag à CHF 0.70) zu streichen, da diese mit den vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen worden sind (vgl. E. 4.2 hiervor). Zusätzlich zu berücksichtigen sind in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung jedoch die Mehrkosten für die auswärtige Mittags- verpflegung am Arbeitsort E.________ von CHF 3'200.-- im Jahr (sog. "voller Abzug"; vgl. An- hang zur VBK), die im Einspracheverfahren pro 2013 wohl versehentlich nicht gewährt worden sind. 5. Strittig sind weiter die geltend gemachten Aufwendungen der Rekurrentin von insgesamt CHF 1'440.-- für den Besuch des Studiengangs Executive Master of Business Administration (EMBA) mit Vertiefung in Controlling & Consulting an der Berner Fachhochschule (BFH) für das Steuerjahr 2013. 5.1 Die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit sind im Jahr 2013 sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die kantonalen Steuern dieselben: Geltend gemacht werden können die Weiterbildungskosten, sofern sie von der steuerpflichtigen Person selber getragen werden und der Auffrischung oder der Vertiefung von Kenntnissen dienen, die zur Ausübung der ge- genwärtigen Erwerbsmöglichkeit notwendig sind (aArt. 11 Abs. 1 BKV in der hier noch anwend- baren bis 31.12.2015 gültigen Fassung [BAG 00-96] und aArt. 8 VBK in der hier noch anwend- baren bis 31.12.2015 gültigen Fassung [AS 1993 1363]). In Anwendung von aArt. 31 StG in der - 12 - bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (BAG 00-124) bzw. aArt. 26 DBG in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (AS 1991 1184) können also die unmittelbar mit dem Be- ruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten (vgl. Abs. 1 Bst. d der jeweiligen Bestimmun- gen) abgezogen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als "mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten" nur solche, welche im Rahmen eines bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen "Ausbildungskosten" im Sinn von aArt. 39 Bst. b StG in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (BAG 00-124) bzw. aArt. 34 Bst. b DBG in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (AS 1991 1184) für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit oder für einen neuen Beruf (BGer vom 6.7.2005, in StE 2006 B 22.3 Nr. 86 E. 2.1 f.; BGer vom 17.10.2005, in StR 2006 S. 42 E. 2.3, mit Hinweisen). Als Gewinnungskosten (vgl. E. 3 hiervor) sind Weiterbildungskosten abzugsfähig. Die steuerpflichti- ge Person kann deshalb die Aufwendungen für die Weiterbildung soweit abziehen, als die Kos- ten nicht von dritter Seite (z.B. Arbeitgeber) getragen werden. Unter Weiterbildungskosten fallen die unmittelbaren Kosten (z.B. Semestergebühren und Aufwendungen für Fachliteratur), aber auch bloss mittelbare Kosten wie Fahrten zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte, auswärtige Unterbringung, Mehrkosten für die Verpflegung usw. Alle Aufwendungen müssen aber "für" die Weiterbildung getätigt werden; müssen zu dem Zweck erfolgen, eine Weiterbil- dung zu bewirken (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 67 f. zu Art. 26 DBG). Wie in E. 3.3 hiervor dargelegt, ist die steuerpflichtige Person für steuermindernde Tatsachen beweis- pflichtig. 5.2 Ob die in Frage stehende Bildungsmassnahme (EMBA) in casu tatsächlich als abziehbare Weiterbildung angesehen werden kann, scheint der Steuerrekurskommission fraglich. Da dies vorliegend nicht bestritten ist und wie nachfolgend aufgezeigt werden wird der Abzug geringfü- gig ausfällt, geht die Steuerrekurskommission – ausnahmsweise – zu Gunsten der Rekurrenten davon aus, dass die Absolvierung des Studiengangs EMBA mit Vertiefung in Controlling & Con- sulting an der BFH (inkl. Masterarbeit) als steuerlich massgebliche Weiterbildung anzusehen ist. Im Folgenden ist somit bloss zu prüfen, ob die Rekurrenten für den in ihrer Steuererklärung pro 2013 geltend gemachten Abzug für Weiterbildungskosten von CHF 1'440.-- rechtsgenügli- che Belege bzw. Beweismittel eingereicht haben. Aus dem Schreiben der Rekurrenten vom 14. März 2017 (S. 1) ergibt sich, dass die Weiterbildungskosten von CHF 1'440.-- aus Kosten für Fachliteratur (CHF 589.--), Druckkosten, Kosten für Binden der Masterarbeit und Diverses (CHF 467.--) sowie Verpflegungskosten (CHF 384.--; 14 mal Schule plus zweimal Besprechung der Masterarbeit à CHF 24.--) bestanden haben. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Druck- kosten etc. (CHF 467.--) sowie die Verpflegungskosten (CHF 384.--) nicht belegt sind, da diese offenbar bar bezahlt worden sind. Bei den Verpflegungskosten ist zudem darauf hinzuweisen, dass hier nur Mehrkosten (höchstens CHF 15.-- pro Tag) zu berücksichtigen sind und diese - 13 - bereits mit der Jahrespauschale von CHF 3'200.-- ("voller Abzug"; vgl. E. 4.5 hiervor) berücksichtigt werden. Belege haben die Rekurrenten bloss für die Kosten für Fachliteratur ein- gereicht, allesamt adressiert an die Rekurrentin (vgl. Beilage 12 zum Schreiben der Rekurren- ten vom 14.3.2017; Steuerdossier, pag. 81-85). So haben sie eine Rechnung der LMI Forum GmbH mit Bestelldatum vom 20. März 2013 für zwei Bücher ("Lean Administration I und II") von insgesamt Euro 166.44 (bzw. CHF 202.40; Steuerdossier, pag. 82), eine Rechnung der Stämpfli Verlags AG datiert vom 21. März 2013 für das Buch "Der kontinuierliche Verbesserungsprozess [KVP]" von CHF 25.40 (Steuerdossier, pag. 83) sowie eine Rechnung des Eulennest Verlags mit Rechnungsdatum vom 11. April 2013 für das Buch "Lean Management: Vorsprung durch schlanke Konzepte" in der Höhe von Euro 16.-- (bzw. CHF 18.--; Steuerdossier, pag. 84), aus- machend insgesamt CHF 245.80, eingereicht. Die Kosten für Fachliteratur in der Höhe von CHF 245.80, die im Einspracheentscheid pro 2013 noch nicht gewährt worden sind, werden vorliegend, auch in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung (vgl. Vernehmlassung der Steu- erverwaltung vom 24.5.2017, S. 7 f.), als Weiterbildungskosten zum Abzug zugelassen. Hinzu kommen noch die im Zusammenhang mit dem Kauf der zwei Bücher ("Lean Administration I und II") entstandenen weiteren Kosten von CHF 23.55 (bestehend aus CHF 18.05 [Verzollung] und CHF 5.50 [Einfuhrsteuer gemäss Veranlagungsverfügung MWST]), die mit der Quittung der Swiss Post (Steuerdossier, pag. 85) und der Veranlagungsverfügung MWST (Steuerdossier, pag. 81) je vom 27. März 2013 (Verzollungsnummer 2040908957) belegt worden sind. Insge- samt sind somit zu Gunsten der Rekurrenten Kosten für Fachliteratur von rund CHF 269.35 zu berücksichtigen. Die weiteren Kosten für Fachliteratur sind dagegen nicht rechtsgenüglich be- legt und können folglich nicht als Weiterbildungskosten vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Aus den seitens der Rekurrenten eingereichten zwei Kreditkartenrechnungen der Swisscard AECS AG aus dem Jahre 2013 sind Käufe bei der Thalia Bücher AG, Bern (CHF 213.80), beim Internetshop Buch.CH, Winterthur (CHF 8.30) sowie bei Fraunhofer IRB (CHF 93.40) ersichtlich. Allerdings ist damit nicht belegt, was für Bücher gekauft wurden, insbe- sondere ist der Bezug zur Bildungsmassnahme nicht gegeben. 6. Die Rekurrenten beantragen des Weiteren bei den Kantons- und Gemeindesteuern den Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten für ihre Tochter C.________. 6.1 Geniesst ein Kind eine auswärtige Ausbildung oder entstehen durch seine Ausbildung zusätzliche Ausbildungskosten, können die Eltern, welchen der Kinderabzug zusteht, zusätzlich einen Ausbildungsabzug von höchstens weiteren CHF 6'200.-- pro Kind beanspruchen (vgl. Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG). Die ältere Praxis, wonach dieser Abzug nur gewährt wurde, wenn das Kind zufolge seiner Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen kann, wurde von der Steuerverwaltung aufgegeben. Den Abzug kann nunmehr auch eine Person beantragen, deren - 14 - Kind jeden Abend heimkehrt (Leuch/Schlup Guignard, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 31 zu Art. 40 StG). Allerdings gelten als "nachgewie- sene zusätzliche Ausbildungskosten" nach ständiger Rechtsprechung nur Mehrkosten, die in Zusammenhang mit der ordentlichen schulischen Grundausbildung (inkl. Kindergarten) aufge- wendet werden, wie Schulgelder, Kosten für Veranstaltungen, die durch den Schulbetrieb ver- ursacht werden (Exkursionen, Schulreisen usw.), Aufwendungen für Lehrbücher, Literatur und Nachhilfeunterricht im Bereich dieser Grundausbildung, Kosten für auswärtige Verpflegung, Fahrkosten, Kosten für Wochenaufenthalt sowie Aufwendungen für Musik- und Sportunterricht, sofern sie zu entsprechenden Berufen oder Ausbildungen (z.B. Turnlehrer, Skilehrer) führen. Erfasst werden nur die Ausbildungskosten im engeren Sinn (VGE 100.2013.359/360 vom 13.10.2014, E. 2.3; Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 33 und N. 36 zu Art. 40 StG). Werden (Ausbildungs-)Kosten jedoch bereits bei der Veranlagung des Auszubildenden berücksichtigt, so sind die leistenden Eltern nicht berechtigt, ebenfalls einen Abzug vorzunehmen. Übersteigen die Mehrkosten den Betrag von CHF 6'200.--, kann der übersteigende Anteil auch nicht geltend gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn solche Mehrkosten zwingend entstehen, bei- spielsweise wenn ein Studium nur im Ausland angeboten wird (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 40 StG). Das Recht der direkten Bundessteuer kennt keinen entsprechenden Sozialabzug. 6.2 Vorliegend ist die volljährige Tochter C.________ (geboren 1991) im Jahr 2013 als Stu- dentin an der Universität E.________ immatrikuliert gewesen und hat dort den Bachelor of Law abgeschlossen. Unbestritten ist, dass es sich um die Erstausbildung der Tochter C.________ gehandelt hat. Auch ist unbestritten, dass die Tochter C.________ unterstützungsbedürftig ge- wesen ist, da sie im Jahr 2013 ein Nettoeinkommen von insgesamt CHF 22'263.-- erzielt hat (vgl. Veranlagungsverfügung der Tochter C.________ pro 2013; Steuerdossier, pag. 184) und die Einkommensgrenze von CHF 24'000.-- somit nicht erreicht hat (vgl. Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 20 zu Art. 40 StG). Für die Kosten dieser Erstausbildung haben somit die Eltern auf- zukommen, auch wenn das Kind volljährig ist (Art. 277 Abs. 2 des schweizerischen Zivilgesetz- buchs [ZGB; SR 210]), so dass den Rekurrenten von der Steuerverwaltung vorab zu Recht der Kinderabzug (vgl. Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG und Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG) in der Höhe von CHF 8'000.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. von CHF 6'500.-- (direkte Bundessteuer) gewährt worden ist. Da der Kinderabzug zulässig ist, sind auch die entsprechenden Folgeabzü- ge, d.h. für die Kantons- und Gemeindesteuern der Vermögensabzug von CHF 18'000.-- (vgl. Art. 64 Bst. b StG) sowie der Ausbildungsabzug in der Höhe der nachgewiesenen Ausbil- dungskosten (höchstens CHF 6'200.--) und sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer pro Kind weitere CHF 700.-- für Krankenkassen- und Versi- cherungsprämien der Kinder (sog. zusätzlicher Versicherungsabzug; vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. g - 15 - Ziff. 4 StG; Art. 33 Abs. 1bis Bst. b DBG), von der Steuerverwaltung zu Recht gewährt worden. Streitig ist vorliegend somit lediglich der Umfang des von der Steuerverwaltung berücksichtigten Ausbildungsabzugs. 6.3 Den im kantonalen Steuerrecht vorgesehenen Abzug für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten (Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG) hat die Steuerverwaltung den Rekurrenten im Einspracheentscheid pro 2013 im Umfang von CHF 1'885.--, bestehend aus Semestergebühren von insgesamt CHF 1'610.-- (Frühlings- und Herbstsemester 2013 von je CHF 805.--) sowie Auslagen von CHF 275.-- für einen Spanisch-Sprachkurs ("Spanisch Mittelstufe II") an der Uni- versität E.________, gewährt. Zu den bereits im Einspracheentscheid pro 2013 gewährten Kos- ten von CHF 1'885.-- beantragt die Steuerverwaltung im vorliegenden Rekurs- und Beschwer- deverfahren, es seien weitere Ausbildungskosten in der Höhe von CHF 300.-- gemäss Zah- lungsnachweis ("RW-Dekanat, Universität E.________") zu gewähren (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 24.5.2017, S. 8 f.), ausmachend insgesamt neu CHF 2'185.--. Die Rekurrenten dagegen verlangen, dass der maximale Abzug für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten (CHF 6'200.--) zu berücksichtigen ist. 6.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Tochter der Rekurrenten ihr Nettoeinkommen von insgesamt CHF 22'263.-- im Jahr 2013 als Hilfsassistentin mit einem Arbeitspensum von 40 Prozent an der Universität E.________ (CHF 17'912.--; Steuerdossier, pag. 189; Anstel- lungsvertrag der Universität E.________ vom 10.1.2013; Beilage 36 zum Schreiben der Rekur- renten vom 14.3.2017) und in den Semesterferien als Aushilfe bei der Coop-Verkaufsstelle in H.________ (CHF 2'941.--; Steuerdossier, pag. 191 f.; Anstellungsunterlagen der Coop; Beila- ge 37 zum Schreiben der Rekurrenten vom 14.3.2017) sowie als Aushilfe bei der M.________ (CHF 1'410.--; Steuerdossier, pag. 190) verdient hat. In diesem Zusammenhang hat die Steuer- verwaltung in der definitiven Veranlagung pro 2013 der Tochter C.________ folgende Berufs- kosten akzeptiert (Steuerdossier, pag. 184): Fahrkosten von insgesamt CHF 4'200.-- (beste- hend aus Kosten für das Fahrrad von CHF 700.-- und Kosten für den öffentlichen Verkehr von CHF 3'500.--), Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 1'620.-- (108 Arbeitstage à CHF 15.--) sowie Weiterbildungskosten von CHF 2'711.--. Im Folgenden wird somit mitzu- berücksichtigen sein, ob die Ausbildungskosten im Jahr 2013 bei der Veranlagung der Tochter C.________ bereits berücksichtigt worden sind. 6.5 Die Tatsache, dass die Tochter C.________ im Jahr 2013 an der Universität E.________ Rechtswissenschaften studiert hat, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, durch Auslagen in Zusammenhang mit dem Studium solche Ausbildungskosten zu verursachen. Fer- ner ist davon auszugehen, dass die Rekurrenten die Ausbildungskosten ihrer Tochter mitgetra- gen haben (vgl. E. 6.1 hiervor). In ihrer Steuererklärung pro 2013 haben die Rekurrenten in die- - 16 - sem Zusammenhang zusätzliche Ausbildungskosten von insgesamt CHF 6'500.-- geltend ge- macht (Steuerdossier, pag. 2). Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren führen die Rekurrenten aus (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 14.3.2017, S. 6), dass sie im Jahr 2013 Ausbildungs- kosten der Tochter von insgesamt CHF 10'711.-- getragen haben, bestehend aus Semesterge- bühren 2013 von CHF 2'735.--, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von CHF 850.-- (Jugend-GA), Verpflegungskosten von CHF 1'680.-- (112 Tage à CHF 15.--) und von Mietkosten CHF 5'446.-- (1/3 Eigenmietwert für ein Zimmer in der Eigentumswohnung in E.________). Diese Kosten sind von den Rekurrenten jedoch nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. E. 3.3 hiervor). So haben die Rekurrenten u.a. zwei Kontoauszüge ("Zah- lungen suchen") ihres Privatkontos Nr. ________ bei der Bank L.________ vorgelegt, welche im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 fünf Zahlungen der Rekurrenten an die Universität E.________ von insgesamt CHF 2'735.-- (Steuerdossier, pag. 94) und sieben Zah- lungen an ihre Tochter C.________ von insgesamt CHF 1'635.40 (Steuerdossier, pag. 95) be- legen: Ausführungsdatum Begünstigter gemäss Buchungstext Betrag in CHF 28.01.2013 Universität E.________, ________ E.________ 550.00 11.02.2013 Universität E.________, ________ E.________ 805.00 29.04.2013 Universität E.________, ________ E.________ 275.00 02.07.2013 Universität E.________, ________ E.________ 805.00 17.12.2013 RW-Dekanat, Universität E.________, ________ E.________ 300.00 Total 2'735.00 27.02.2013 C.________ ________, ________, ________ D.________ 556.00 02.04.2013 C.________ ________, ________, ________ D.________ 116.00 29.04.2013 ________ C.________, ________, ________ D.________ 66.00 02.07.2013 ________ C.________, ________, ________ D.________ 230.00 02.10.2013 C.________ ________, ________, ________ D.________ 330.00 28.10.2013 ________ C.________, ________, ________ D.________ 200.00 02.12.2013 C.________ ________, ________, ________ D.________ 137.40 Total 1'635.40 6.5.1 Hinsichtlich der Zahlungen an die Universität E.________ (CHF 2'735.--) ist vorab festzu- stellen, dass mit Hilfe der eingereichten Rechnungen ersichtlich ist, dass es sich bei den Zah- lungen an die Universität E.________ nicht nur um Semestergebühren der Tochter C.________, sondern auch um weitere Rechnungen gehandelt hat. Die Rekurrenten haben die Semestergebühren nämlich mit zwei Rechnungen von je CHF 805.--, ausmachend CHF 1'610.--, datiert vom 22. Januar 2013 (Frühjahrssemester 2013) und vom 12. Juni 2013 (Herbstsemester 2013) und adressiert an die Tochter C.________, belegt (Steuerdossier, pag. 88 und 87). Diese Beträge von je CHF 805.-- stimmen mit jenen auf dem Kontoauszug überein, weshalb diese Aufwendungen von insgesamt CHF 1'610.-- in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung zu berücksichtigen sind. Ferner haben die Rekurrenten eine Rechnung für einen Spanisch-Sprachkurs ("Spanische Mittelstufe II") an der Universität E.________ in der - 17 - Höhe von CHF 275.-- (Steuerdossier, pag. 93) eingereicht. Im Gegensatz zu den Semesterge- bühren (CHF 1'610.--) sind die Kosten für den Sprachkurs (CHF 275.--) jedoch nicht als Ausbil- dungskosten zu berücksichtigen, da für die Steuerrekurskommission kein Zusammenhang zum Studium der Rechtswissenschaften als Erstausbildung ersichtlich ist. Die weiteren Zahlungen an die Universität E.________ von CHF 550.-- und CHF 300.-- (vgl. Tabelle hiervor) werden nicht mit Rechnungen belegt. Den Betrag von CHF 550.-- hat die Steuerverwaltung zutreffend nicht berücksichtigt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei – wie beim Sprachkurs – um Auslagen gehandelt hat, die nichts mit dem Studium zu tun gehabt haben. Dafür ist aufgrund des im Rekurs- und Beschwerdeverfahrens eingereichten Kontoabschlusses des Privatkontos der Rekurrenten Nr. ________ per 31. Dezember 2013 (S. 4; vgl. Beilage 23 zum Schreiben der Rekurrenten vom 14.3.2017) ersichtlich, dass es sich beim Betrag von CHF 300.-- um die Bezahlung der Prüfungsgebühr der Tochter C.________ gehandelt hat (Bu- chungstext: "Prüfungsgebühr C.________"). Dem Antrag der Steuerverwaltung, den Betrag von CHF 300.-- als Ausbildungskosten zu berücksichtigen (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwal- tung vom 24.5.2017, S. 9), ist demnach zu folgen. Folglich sind Zahlungen an die Universität E.________ von insgesamt CHF 1'910.-- als Ausbildungskosten zu berücksichtigen. 6.5.2 Hinsichtlich den Zahlungen an die Tochter C.________ (CHF 1'635.40) ist festzustellen, dass aus diesen Beträgen allein nicht ersichtlich ist, wofür diese Zahlungen tatsächlich gewe- sen sind. Dem Kontoabschluss des Privatkontos der Rekurrenten Nr. ________ per 31. De- zember 2013 (S. 3; vgl. Beilage 23 zum Schreiben der Rekurrenten vom 14.3.2017) ist zwar ersichtlich, dass es sich beim Betrag von CHF 137.40 um Bücher gehandelt hat (Buchungstext "Bücher Ex Libris/Orell Füssli und Stud. Buchgenossenschaft"), nicht jedoch um was für Bücher. Gemäss des im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszugs ("1.10.2013 bis 31.10.2013") des Privatkontos der Rekurrenten Nr. ________ (S. 3; vgl. Beilage 23 zum Schreiben der Rekurrenten vom 14.3.2017) ist ersichtlich, dass der Betrag von CHF 330.-- (Va- luta 2.10.2013) nichts bzw. nicht direkt mit dem Studium der Rechtswissenschaften zu tun ge- habt hat (Buchungstext: "Rückzlg. Brille"). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Rekurrenten eine Rechnung der Ex Libris vom 7. Oktober 2013 in der Höhe von CHF 274.40 und eine vom 11. November 2013 in der Höhe von CHF 47.20, beide adressiert an die Tochter C.________ (Steuerdossier, pag. 89 und 90), Quittungen der Studentischen Buchgenossenschaft E.________ von CHF 132.30 und CHF 23.50 sowie eine Quittung von Orell Füssli von CHF 66.70 eingereicht haben, ausmachend insgesamt CHF 544.10 (Steuerdossier, pag. 91 und 92), woraus ersichtlich ist, dass vorliegend tatsächlich Auslagen aufgrund von gekauften Lehr- büchern (u.a. Repetitorien "Personenrecht und Einleitungsartikel", "Familienrecht" und "Sachen- recht") und Gesetzen in Zusammenhang mit dem Studium der Rechtswissenschaften entstan- den sind. Da die Rekurrenten Zahlungen an die Tochter C.________ (CHF 1'635.40) nachge- - 18 - wiesen haben und eine der Zahlungen (CHF 137.40) für Bücher bei Buchhandlungen (Ex Libris, Orell Füssli und Studentische Buchgenossenschaft), die mit den obgenannten Rechnungen und Quittungen übereinstimmen, bestimmt gewesen ist, geht die Steuerrekurskommission zu Guns- ten der Rekurrenten davon aus, dass die belegten Kosten von insgesamt CHF 544.10 von den Rekurrenten übernommen worden sind. Es sind somit die Semestergebühren von CHF 1'610.--, die Prüfungsgebühr von CHF 300.-- sowie die Aufwendungen für Lehrbücher und Gesetze von CHF 544.10 als Ausbildungskosten zu berücksichtigen. 6.5.3 Daran ändert nichts, dass die Steuerverwaltung – ob zulässig oder nicht, das ist im Rah- men dieses Verfahrens nicht Streitgegenstand – in der Veranlagung der Tochter C.________ pro 2013 Weiterbildungskosten in der Höhe von CHF 2'711.--, die offenbar entstanden sind (Steuerdossier, pag. 165), berücksichtigt hat. Vorliegend werden von den Rekurrenten Kosten in Zusammenhang mit dem Studium der Tochter geltend gemacht, die nicht bereits in der Ver- anlagung der Tochter C.________ berücksichtigt worden sind, weshalb es sich erübrigt, darauf weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist bloss darauf hinzuweisen, dass es fraglich ist, ob die bei der Tochter C.________ berücksichtigten Weiterbildungskosten tatsächlich im Rah- men eines bereits erlernten und ausgeübten Berufs angefallen und von der Steuerverwaltung zu Recht gewährt worden sind. Dies insbesondere mit Blick auf ihre damals ausgeübten Er- werbstätigkeiten (Hilfsassistentin und Aushilfe) und der Tatsache, dass sie sich in der Erstaus- bildung befunden hat. 6.6 Des Weiteren haben die Rekurrenten, obwohl in der Veranlagungsverfügung der Tochter C.________ für das Steuerjahr 2013 bereits Fahrkosten von insgesamt CHF 4'200.-- berück- sichtigt worden sind (vgl. E. 6.4 hiervor), weitere Kosten für die Benutzung öffentlicher Ver- kehrsmittel in der Höhe von CHF 850.-- (Jugend-GA) geltend gemacht (vgl. Schreiben der Re- kurrenten vom 14.3.2017, S. 6). Dies mit der Folge, dass die Steuerverwaltung darauf hinweist, dass sie die der Tochter gewährten Berufskosten unter dem Aspekt "neue Erkenntnisse" (die Kosten für den öffentlichen Verkehr haben offenbar bloss CHF 850.-- betragen und sind von den Rekurrenten getragen worden) in einem Nach- und Strafsteuerverfahren nochmals über- prüfen werde (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 24.5.2017, S. 8). Daraufhin ha- ben sich die Rekurrenten entschuldigt und führen aus, dass die Kosten für das Jugend-GA vor- liegend bei der Berechnung der Ausbildungskosten nicht (mehr) zu berücksichtigen seien (vgl. Stellungnahme der Rekurrenten vom 22.6.2017, S. 3). Unstreitig ist somit, dass die Rekur- renten keine Auslagen in Zusammenhang mit Fahrkosten getragen haben. Weiteres, insbeson- dere auch die Veranlagung der Tochter betreffend, wird die Steuerverwaltung allenfalls in einem gesonderten Nach- und Strafsteuerverfahren zu prüfen haben und ist vorliegend nicht Streitge- genstand. - 19 - 6.7 Bei den auswärtigen Verpflegungskosten sind bloss die Mehrkosten, die in Zusammen- hang mit dem Studium der Tochter C.________ angefallen sind, zu berücksichtigen. Das aka- demische Jahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli des jeweils folgenden Jahres und unter- teilt sich in zwei Semester. Hierbei dauern sowohl das Frühjahrssemester (Mitte Februar bis Ende Mai) als auch das Herbstsemester (Mitte September bis Weihnachten) rund 14 Wochen (vgl. Internetseite der Universität E.________, besucht am 13.2.2018). Dies ergibt im Jahr 2013 rund 28 Wochen bzw. maximal 140 Tage (28 Wochen à fünf Tage), an denen der Tochter C.________ auswärtige Verpflegungskosten in Zusammenhang mit ihrem Studium entstanden sein könnten. Die Rekurrenten haben trotz Beweispflicht nicht nachgewiesen, dass die Tochter C.________ jeweils an fünf Tagen pro Woche Vorlesungen besucht hat, für deren Kosten sie aufkommen mussten. Zu berücksichtigen ist, dass die Tochter C.________ im Jahr 2013 neben dem Studium noch als Hilfsassistentin bei der Universität E.________ angestellt gewesen ist. Folglich ist davon auszugehen, dass sie mit einem Arbeitspensum von 40 Prozent während der Vorlesungszeit (28 Wochen) an zwei Tagen pro Woche als Hilfsassistentin tätig gewesen ist. Da für diese Zeit bei der Tochter C.________ bereits auswärtige Verpflegungskosten als Berufs- kosten berücksichtigt worden sind, können diese Mehrkosten vorliegend nicht noch unter dem Titel Ausbildungskosten berücksichtigt werden. Dementsprechend sind die vorliegend (maximal) zu berücksichtigenden 140 Tage um 56 Tage (28 Wochen à zwei Tage) auf 84 Tage zu kürzen, was letztlich auswärtige Verpflegungskosten von CHF 1'260.-- (84 Tage à CHF 15.--) ergibt. Die Tätigkeiten als Aushilfe bei der Coop-Verkaufsstelle in H.________ und bei der M.________ haben dagegen in der unterrichtsfreien Zeit stattgefunden, weshalb es hier keine Überschnei- dungen mit den Verpflegungskosten gibt. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuwei- sen, dass im Lohnausweis Coop das Feld G "Kantinenverpflegung / Lunch-Checks" angekreuzt worden ist (Steuerdossier, pag. 191), was bei den Berufskosten der Tochter C.________ ent- sprechend zu berücksichtigen gewesen wäre. 6.8 Schliesslich machen die Rekurrenten noch Kosten der Unterkunft der Tochter C.________ für ein Zimmer in der Eigentumswohnung in E.________ in der Höhe von rund CHF 5'447.-- (1/3 Eigenmietwert für ein Zimmer) geltend (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 14.3.2017, S. 6 [inkl. Mietwertblatt; Beilage 24]). Inwiefern hier Kosten in Zusammenhang mit dem Studium der Tochter entstanden sind, welche die Rekurrenten tatsächlich getragen haben, geht aus den Akten nicht hervor. Dies braucht auch nicht abschliessend geklärt zu werden, da solche allfällige Kosten nur dann in Abzug gebracht werden könnten, wenn es sich um notwen- dige Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthalts handeln würde. Wie bei der Rekurrentin (vgl. E. 4.5 hiervor) ist jedoch auch bei der Tochter C.________ die (tägliche) Rückkehr an den Wohnort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln als möglich und zumutbar zu erachten, weshalb - 20 - allfällige Kosten der Unterkunft bereits aus diesem Grund nicht als Ausbildungskosten zu berücksichtigen wären. 6.9 Aus dem Gesagten ergeben sich nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten der Tochter C.________ von insgesamt CHF 3'714.10, bestehend aus Semestergebühren und ei- ner Prüfungsgebühr von CHF 1'910.--, Aufwendungen für Lehrbücher und Gesetze von CHF 544.10 und auswärtige Verpflegungskosten von CHF 1'260.--. 7. Zusammenfassend gelangt die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass die Mehrkos- ten für den auswärtigen Wochenaufenthalt der Rekurrentin von der Steuerverwaltung zu Recht nicht gewährt worden sind, die Fahrkosten der Rekurrentin von CHF 5'940.-- auf CHF 4'260.-- zu kürzen und die Mehrkosten für die auswärtige Mittagsverpflegung der Rekurrentin von CHF 3'200.-- im Jahr zu berücksichtigen sind (vgl. E. 4.5 hiervor). Ferner sind Weiterbildungs- kosten der Rekurrentin in der Höhe von rund CHF 269.-- zu berücksichtigen (vgl. E. 5.2 hiervor) und zusätzliche Ausbildungskosten der Tochter C.________ bei den Kantons- und Gemeinde- steuern von CHF 1'885.-- auf rund CHF 3'714.-- zu erhöhen (vgl. E. 6.9 hiervor). Dies führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses und der Beschwerde pro 2013. Die Akten werden zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend obsiegen die Rekurrenten zu rund 40 Prozent. Die Verfahrens- kosten in der Höhe von insgesamt CHF 1'600.-- werden den Rekurrenten im Umfang des Unter- liegens bzw. in der Höhe von CHF 1'000.-- zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss zu verrechnen. Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht ver- treten sind und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). - 21 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs pro 2013 wird teilweise gutgeheissen. Die Akten gehen zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens im Sinn der Erwägungen zurück an die Steuerverwaltung des Kantons Bern. 2. Die Beschwerde pro 2013 wird teilweise gutgeheissen. Die Akten gehen zur Neufestset- zung des steuerbaren Einkommens im Sinn der Erwägungen zurück an die Steuerverwal- tung des Kantons Bern. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'600.--, werden den Rekurrenten anteilmässig im Betrag von CHF 1'000.-- zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- - 22 - fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Nanzer Röthlisberger - 23 -