Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt und ausserdem nicht vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Recht zur Erhebung von Bussen (kantonale Steuern) für die Steuerperiode 2006 verjährt ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Recht zur Erhebung von Bussen (direkte Bundessteuer) für die Steuerperiode 2006 verjährt ist. 3. Der Rekurs betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2007 wird abgewiesen.