Daran ändert nichts, dass die jeweiligen Steuererklärungen 2007 bis 2015 (Steuerdossier, pag. 11, 27, 47, 67, 84, 102, 117, 132 und 148) nur von der Rekurrentin unterschrieben und bis auf die Steuererklärung 2014 (Steuerdossier, pag. 132) mit dem Hinweis "Ehegatte vertreten" versehen worden sind. Fehlt nämlich die (eigenhändige) Unterschrift einer steuerpflichtigen Person, ist dieser Mangel unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung – wie vorliegend – ein wirksamer Steuerentscheid ergeht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 16 zu Art.