6.2 Den Ausführungen der ZVB/N ist beizupflichten. Daraus folgt, dass der Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 175 Abs. 1 DBG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Daran ändert nichts, dass die jeweiligen Steuererklärungen 2007 bis 2015 (Steuerdossier, pag. 11, 27, 47, 67, 84, 102, 117, 132 und 148) nur von der Rekurrentin unterschrieben und bis auf die Steuererklärung 2014 (Steuerdossier, pag. 132) mit dem Hinweis "Ehegatte vertreten" versehen worden sind.