Aus den Wegleitungen wäre für die Rekurrentin hinreichend erkennbar gewesen, dass auch das ausländische Wertschriftenvermögen in den entsprechenden persönlichen Steuererklärungen zu deklarieren wäre. Die Rekurrentin hätte den Steuererklärungsformularen und den Wegleitungen somit bei Anwendung minimaler Sorgfalt entnehmen können, dass die fraglichen Vermögenswerte und Erträge in der Schweiz in der persönlichen Steuererklärung zu deklarieren seien. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt und ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Diese Pflichtwidrigkeit müsse sich die Rekurrentin anrechnen lassen, weshalb sie (grob-)fahrlässig gehandelt habe,