6.1 Die ZVB/N ist davon ausgegangen (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 9.2.2018, S. 10), dass sich die Rekurrentin ihres Vergehens nicht bewusst gewesen sei. Dies, weil sie offensichtlich der Meinung gewesen sei, die fraglichen Werte seien in der Schweiz nicht zu versteuern, da diese bereits in H.________ besteuert worden seien.