Dabei handelt es sich um eine unbedingte Steuerbefreiung, die jedoch unter dem Progressionsvorbehalt steht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 6 zu Art. 6 DBG). Dies bedeutet, dass die der Schweiz (bzw. dem Kanton Bern) zugewiesenen Steuerwerte zum Steuersatz der Gesamtfaktoren (also unter Einbezug sämtlicher in- und ausländischer Einkommens- und Vermögensbestandteile) besteuert werden. Dies wird für die Steuerjahre 2013 bis 2015 durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) H.________ welches am ________ in Kraft trat, nicht ausgeschlossen (vgl. __