Gestützt auf die unbeschränkte Steuerpflicht werden grundsätzlich alle Einkünfte, d.h. das weltweite Einkommen (und Vermögen) erfasst. Soweit sich die Steuerfaktoren aber auf Grundstücke ausserhalb der Schweiz (bzw. des Kantons Bern) beziehen, sind diese von Gesetzes wegen (Art. 7 Abs. 1 StG bzw. Art. 6 Abs. 1 DBG) von der Besteuerung ausgenommen. Dabei handelt es sich um eine unbedingte Steuerbefreiung, die jedoch unter dem Progressionsvorbehalt steht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.