4.1 Die ZVB/N hat die massgeblichen Gesichtspunkte zur erstmaligen straflosen Selbstanzeige ausführlich dargelegt (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 9.2.2018, S. 5 ff.), weshalb darauf grundsätzlich verwiesen werden kann. Es sei an dieser Stelle bloss wiederholt, dass nach Art. 217 Abs. 3 StG und Art. 175 Abs. 3 DBG von einer Busse abgesehen wird, wenn sich eine steuerpflichtige Person erstmals selbst anzeigt, die Hinterziehung keiner Steuerbehörde (unter Umständen auch der Staatsanwaltschaft, wenn sie sich mit einem Steuerdelikt befasst) bekannt ist, die steuerpflichtige Person die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vor-