Sie könne nur nicht verstehen, weshalb sie trotz ihrer Ehrlichkeit gebüsst werde. Mit Blick auf diese Ausführungen in den von der Rekurrentin (bzw. von ihrem Ehegatten in Vertretung) verfassten Laieneingaben ist das Rechtsbegehren sinngemäss als Antrag auf Berücksichtigung der zur Straflosigkeit führenden Selbstanzeige und auf Aufhebung der Einspracheverfügungen der ZVB/N vom 31. Oktober 2017 betreffend Steuerhinterziehung zu verstehen. Auf die form- und fristgerechten Rekurse und Beschwerden ist deshalb einzutreten.