Neben dem objektiven sei somit auch der subjektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt. Ferner erscheine der ZVB/N angesichts der Schwere des Verschuldens und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Rekurrentin eine Busse mit einem Bussenfaktor von 0.5 als angemessen. F. Die Rekurrentin hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 8. März 2018 Gebrauch gemacht hat. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.