-4- (Vermögen) und der darauf fliessenden Erträge (Einkommen) eine Verfahrenspflichtverletzung begangen und den Steuerausfall kausal verursacht. Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung sei damit erfüllt. Es sei zwar ersichtlich, dass sich die Rekurrentin ihres Vergehens nicht bewusst gewesen sei. Denn sie sei der Ansicht gewesen, die fraglichen Werte seien in der Schweiz nicht zu versteuern, da diese bereits in H.________ besteuert worden seien. Aus den Wegleitungen der fraglichen Jahre sei jedoch hinreichend erkennbar gewesen, dass diese in den Steuererklärungen hätten deklariert werden müssen.