Bezüglich der erstmaligen straflosen Selbstanzeige führt sie im Wesentlichen aus, dass es bereits am Formerfordernis der Selbstanzeige sowie am Willen der Rekurrentin, eine erstmalige straflose Selbstanzeige einzureichen, mangle. Die Rekurrentin habe im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 20. April 2016 als Auskunftsperson im Betrugsverfahren gegen ihren Ehegatten lediglich die Aussagen ihres Ehegatten vom 7. April 2016 bestätigt und erwähnt, welche Vermögenswerte sie und ihr Ehegatte in H.________ besässen.