Sie gehe jedoch trotz formmangelhafter Eingaben davon aus, die Rekurrentin mache geltend, es würde eine erstmalige straflose Selbstanzeige vorliegen, weshalb von einer Busse abzusehen sei. Bezüglich der erstmaligen straflosen Selbstanzeige führt sie im Wesentlichen aus, dass es bereits am Formerfordernis der Selbstanzeige sowie am Willen der Rekurrentin, eine erstmalige straflose Selbstanzeige einzureichen, mangle.