E. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 hat die ZVB/N ihre Vernehmlassung eingereicht und darin die kostenfällige Abweisung der Rekurse und Beschwerden beantragt. Hierbei führt sie vorab aus, dass es für sie fraglich sei, ob auf die Eingaben überhaupt eingetreten werden könne. Dies, weil die eingereichten Eingaben trotz (mehrfacher) Aufforderung der Steuerrekurskommission zur Verbesserung unvollständig und mangelhaft seien. Sie gehe jedoch trotz formmangelhafter Eingaben davon aus, die Rekurrentin mache geltend, es würde eine erstmalige straflose Selbstanzeige vorliegen, weshalb von einer Busse abzusehen sei.