D. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, vor der Steuerrekurskommission in der Sache persönlich einvernommen zu werden. Da die Rekurrentin innert der gewährten Frist keinen entsprechenden Antrag auf eine persönliche Einvernahme eingereicht hatte, hat sie sinngemäss auf eine persönliche Einvernahme durch die Steuerrekurskommission verzichtet.