Ferner hat die Steuerrekurskommission ein Begleitschreiben der ZVB/N vom 23. November 2017 mit einer Kopie des an die ZVB/N gerichteten Schreibens des Ehegatten der Rekurrentin vom 21. November 2017 mit identischem Inhalt erhalten. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, die Einspracheverfügung der ZVB/N, die sie betrifft, sei aufzuheben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe keine Absicht gehabt, eine Steuerhinterziehung zu begehen und