Darin führte die ZVB/N im Wesentlichen aus, dass vorliegend keine Selbstanzeige vorliege und verwies im Weiteren auf die Verfügungsbegründung vom 1. September 2017. Der Rekurrentin wurden Steuerbussen von insgesamt CHF 4'938.40 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2006 bis 2015 und von CHF 310.50 für die direkte Bundessteuer 2006 bis 2015 auferlegt. Die ZVB/N ging dabei weiterhin von fahrlässiger Tatbegehung der Rekurrentin aus und bestätigte den Bussenfaktor von 0.5 der hinterzogenen Steuer.