Die gegen diese Nachsteuer- und Bussenverfügung erhobene Einsprache vom 29. September 2017 wies die ZVB/N am 31. Oktober 2017 ab. Hierbei trennte sie das Nachsteuer- vom Steuerhinterziehungsverfahren ab und erliess betreffend der Steuerbussen zwei separate Einspracheverfügungen, die sich jeweils allein an die Rekurrentin bzw. ihren Ehegatten richtete. Darin führte die ZVB/N im Wesentlichen aus, dass vorliegend keine Selbstanzeige vorliege und verwies im Weiteren auf die Verfügungsbegründung vom 1. September 2017.