7. Die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 217 Abs. 2 StG bzw. Art. 175 Abs. 2 DBG). Die ZVB/N ist von (grob-)fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen, hat das kooperative Verhalten des Rekurrenten bei der polizeilichen Einvernahme, nicht dagegen sein fehlendes Unrechtsbewusstsein, steuermindernd berücksichtigt und für die Berechnung der Bussenhöhe einen Faktor von 0.5 festgelegt. Der Rekurrent macht keine Ausführungen zur Höhe des Faktors.