9, 24, 40, 56, 72, 87, 104, 123 und 138) nur von der Ehegattin des Rekurrenten unterschrieben und bis auf die Steuererklärung 2014 (Steuerdossier, pag. 123) mit dem Hinweis "Ehegatte vertreten" versehen worden sind. Fehlt nämlich die (eigenhändige) Unterschrift der steuerpflichtigen Person, ist dieser Mangel unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung – wie vorliegend – ein wirksamer Steuerentscheid ergeht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 16 zu Art.