- 11 - Steuererklärungsformularen und den Wegleitungen somit bei Anwendung minimaler Sorgfalt entnehmen können, dass die fraglichen Vermögenswerte und Erträge in der Schweiz in der persönlichen Steuererklärung zu deklarieren seien. Indem er dies unterlassen habe, habe er pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt und seine Sorgfaltspflichten verletzt. Diese Pflichtwidrigkeit müsse sich der Rekurrent anrechnen lassen, weshalb er (grob-)fahrlässig gehandelt habe, womit er den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt habe. Der Rekurrent nimmt hierzu keine Stellung.