Dies, weil er offensichtlich der Meinung gewesen sei, die fraglichen Werte seien in der Schweiz nicht zu versteuern, da diese bereits in H.________ besteuert worden seien. Dessen ungeachtet würden die Informationen, die für den Rekurrenten aus den Steuererklärungsformularen und den Wegleitungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen der hier interessierenden Steuerjahre (einsehbar unter: , Rubriken "Steuern / Ratgeber / Publikationen / Wegleitungen"; nachfolgend Wegleitungen) ersichtlich seien, als bekannt vorausgesetzt.